Die europäische Chemikalien Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien, REACH) beinhaltet vielfältige Pflichten für Unternehmen.
Eine der Pflichten ist die Kommunikationspflicht nach Artikel 33 über besonders Besorgnis erregende Stoffe (englisch ‚Substances Of Very High Concern‘, kurz SVHC). 

Nach Art. 33 der REACH Verordnung „stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses, welches einen solchen Stoff* in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, dem Verbraucher die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden, Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.“

Neben dem Hersteller müssen auch Importeure und Händler auf Anfrage von Endkunden innerhalb von 45 Tagen über enthaltene SVHC Auskunft geben.
Die aktuelle SVHC-Liste ist auf der Seite der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu finden:

https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table

Sennheiser kommt dieser Verpflichtung selbstverständlich nach. Produkte, die SVHC enthalten, sind in der nachfolgenden Datei aufgelistet. Dabei ist Sennheiser grundsätzlich bemüht, dass keine SVHC in den Produkten enthalten sind. Spätestens bis zum Erreichen der gesetzlichen Fristen substituieren wir noch vorhandene SVHC.

 

Sennheiser Produkte sind sicher für den Endanwender, auch mit ggf. vorhandenen SVHC. Es müssen keine besonderen Vorkehrungen zur sicheren Verwendung getroffen werden.

*Stoff der die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff.