1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Alle Aufträge oder sonstigen Leistungen werden von SENNHEISER nur unter Geltung nachstehender Bedingungen angenommen und ausgeführt. Sie gelten für Geschäfte mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie von SENNHEISER ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. SENNHEISERs Geschäftsbedingungen gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien und auch dann, wenn SENNHEISER in Kenntnis entgegen-stehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.2 Auf die – dauerhafte oder zeitlich befristete – Überlassung von Standard-Software durch SENNHEISER, die als Teil einer oder im Zusammen-hang mit einer Lieferung der zugehörigen Hardware zur Nutzung überlassen wird (im Folgenden: „Software“), sowie auf die gesamte Lieferung, soweit eine Pflichtverletzung oder Leistungsstörung ihre Ursache in der Software hat, finden ergänzend SENNHEISERs „Zusatzbedingungen für die Überlassung von Standard-Software als Teil von Lieferungen“ Anwendung. Im Übrigen gelten für die Hardware ausschließlich SENNHEISERs Allgemeine Geschäftsbedingungen.
2 Vertragsschluss
2.1 SENNHEISERs Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Technische Änderungen sowie Änderungen oder Abweichungen in Form, Farbe und/oder Gewicht sind im branchen- und handelsüblichen Umfang zulässig. Der Vertrag kommt durch SENNHEISERs schriftliche Auftragsbestätigung oder durch SENNHEISERs Leistung zustande.
2.2 Mündliche Vereinbarungen sind für SENNHEISER nur verbindlich, wenn SENNHEISER sie schriftlich bestätigt hat oder ihnen durch Übersendung der Ware bzw. Durchführung der Leistung entspricht.
2.3 SENNHEISERs Preise verstehen sich einschließlich Standardverpackung und Transportkosten innerhalb Deutschlands. Für Versendungen ins Ausland, besondere Versendungsarten (z. B. Expresslieferungen, Luftfracht etc.) sowie für Sonderverpackungen berechnet SENNHEISER die Kosten gesondert. Dies gilt auch für sonstige Nebenleistungen, Umplanungen oder Sonderbauten etc., die auf Wunsch des Bestellers erfolgen. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Kleinaufträgen (Nettowarenwert unter 200,00 Euro) berechnet SENNHEISER Porto- und Verpackungskosten nach Aufwand.
2.4 Hat SENNHEISER die Aufstellung oder Montage der Ware übernommen, trägt der Besteller außer der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks. Dasselbe gilt bei Reparaturaufträgen, die beim Besteller durchgeführt werden, soweit es sich dabei nicht um Nacherfüllung im Rahmen der Mängel-haftung handelt.
2.5 Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die nicht zum Lieferumfang gehören, verbleiben im Eigentum von SENNHEISER. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt es nicht zum Vertragsschluss, sind sämtliche Unterlagen etc. ohne vorherige Aufforderung an SENNHEISER zurückzugeben.
3 Lieferung/Retouren/Reparaturen
3.1 SENNHEISER ist bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Bei den von SENNHEISER genannten Terminen handelt es sich stets um unverbindliche Angaben, es sei denn, Lieferfristen oder -termine sind in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Sie beginnen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss. Fixtermine müssen als solche mit einem entsprechenden Zusatz besonders gekennzeichnet werden.
3.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen oder sonstige Leistungen setzt den rechtzeitigen Zugang sämtlicher vom Besteller zu beschaffenden und zu übergebenden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass dies von SENNHEISER zu vertreten ist, so verlängern sich die Fristen entsprechend. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SENNHEISER berechtigt, den ihr insoweit zustehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weiter gehende Ansprüche von SENNHEISER, z. B. Rücktritt vom Vertrag, bleiben vorbehalten. Sofern nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zuverlässigkeit, insbesondere der Zahlungsfähigkeit des Bestellers entstehen lassen, behält SENNHEISER sich vor, die Lieferung von Sicherheiten oder Vorkasse abhängig zu machen. SENNHEISER ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller falsche Angaben über seine Kreditfähigkeit gemacht hat oder die Kredit-würdigkeit nach zuverlässiger Auskunft objektiv nicht gegeben ist. Ersatzansprüche des Bestellers aus dem Rücktritt sind ausgeschlossen.
3.3 SENNHEISERs Leistungsverpflichtung ruht in Fällen höherer Gewalt (einschließlich Krieg, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Versandstörungen, technisch bedingter Betriebsunterbrechungen, ungenügender Zufuhr von Betriebsstoffen, behördlicher Maßnahmen und sonstiger Ereignisse, die nicht von SENNHEISER zu vertreten sind) sowie im Falle einer von SENNHEISER nicht zu vertretenden, unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch SENNHEISERs Lieferanten. In diesen Fällen ist SENNHEISER berechtigt, die Erfüllung der Leistung hinauszuschieben, solange diese Ereignisse andauern, jedoch höchstens um zwei Monate. Bei einer dauerhaften oder länger als zwei Monate andauernden Leistungsstörung ist SENNHEISER berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. SENNHEISER wird den Besteller in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren. Im Falle des Rücktritts ist der Besteller nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält eine von ihm geleistete Anzahlung unverzüglich zurück. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller daraus nicht zu.
3.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Besteller in Annahmeverzug befindet.
3.5 Alle Liefe-rungen, die laut Auftragsbestätigung DAP erfolgen, sind gemäß den Bestimmungen des SLVS (Speditions-, Logistik- und Lagerversiche-rungsschein der Schunck-Group) versichert. Falls der Besteller in anderen Fällen eine Versicherung der Ware wünscht, hat er dies SENNHEISER schriftlich mitzuteilen. Die Kosten für diese Versicherung trägt der Besteller.
3.6 Kommt der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, z. B. dann, wenn Abruf, Versand oder Zustellung der verkauften Ware durch ein schuldhaftes Verhalten des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert werden, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat des Verzugs oder der Verzögerung Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettorechnungsbetrages berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bzw. sonstiger Schäden bleibt den Vertragsparteien unbenommen. SENNHEISER behält sich weiter gehende Ansprüche vor.
3.7 Kann ein Reparaturauftrag nicht durchgeführt werden, weil - der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte oder - mit der Reparatur nicht rechtzeitig begonnen werden konnte aus Gründen, welche der Besteller zu vertreten hat oder - der Besteller den Auftrag während der Reparaturdurchführung zurücknimmt oder - der Besteller einen Kostenvoranschlag vor Beauftragung verlangt oder - die Betriebsbedingungen zur Nutzung des zu reparierenden Produkts nicht einwandfrei vorliegen oder - der Reparaturaufwand im Verhältnis zum Restwert des zu reparierenden Produkts unwirtschaftlich hoch ist, ist SENNHEISER berechtigt, für die Fehlersuchzeit eine angemessene Vergütung zu verlangen, deren Höhe sich nach dem branchen- und handelsüblichen Stundensatz richtet.
3.8 Ausschließlich Neuware aus dem jeweils aktuellen Sortiment und in einwandfreiem Originalzustand wird von SENNHEISER im Wege der Retoure zurückgenommen. Die Kosten der Retoure (Versandkosten etc.) sind vom Besteller zu tragen. Warensendungen mit fakturiertem Nettowert unter 50,00 Euro pro Stück sowie Sonderbestellungen, Anfertigungen und kundenspezifische Umbauten sind von einer Retoure ausgeschlossen. Retouren sind nur innerhalb von 14 Kalendertagen nach Warenlieferung möglich. Entscheidend für die Einhaltung dieser Frist ist der Tag des Eingangs der Retoure bei SENNHEISER. Retouren sind nur mit einem Retourenschein und der vorher von SENNHEISER bestätigten Retourennummer möglich; andernfalls werden die Retouren nicht angenommen. Der Retouren-schein in jeweils aktueller Fassung steht als Download auf www.Sennheiser.de zur Verfügung. Die notwendige Retourennummer wird von SENNHEISERs zuständigem Vertriebsbeauftragten bzw. von der Retourenabteilung vor der Rücklieferung vergeben.
4 Zahlung
4.1 Zahlungen sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto ohne jeden Abzug fällig. Zahlungen sind sofort fällig und Skontoabzug ist nicht möglich, wenn es sich um Serviceleistungen handelt oder fällige offene Forderungen aus der Geschäftsverbindung bestehen. Zahlungen sind ohne jegliche sonstigen Abzüge oder Kosten zu leisten. Der Besteller hat während des Verzugs eine Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt SENNHEISER unbenommen.
4.2 SENNHEISER ist zur Hereinnahme von Wechseln oder Schecks nicht verpflichtet. Erklärt sich SENNHEISER zur Hereinnahme bereit, erfolgt diese erfüllungshalber. Für Wechsel berechnet SENNHEISER die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Die Spesen sind sofort fällig.
4.3 SENNHEISER behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, die nicht von SENNHEISER zu vertreten sind, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen, zu erhöhen. Dies gilt auch für tatsächliche Lieferzeiten, wenn ein Liefertermin vertraglich nicht bestimmt ist.
4.4 Gegenansprüche von SENNHEISER kann der Besteller nur aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn und soweit die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig sind.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Gegenstände der Lieferungen sowie anlässlich von Reparaturen eingefügte Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von SENNHEISER, bis der Besteller sämtliche bestehen-den und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt hat.
5.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Besteller tritt SENNHEISER damit sämtliche aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen ab. SENNHEISER nimmt die Abtretung an. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die Forderungen aus den Weiterverkäufen einzuziehen. SENNHEISER behält sich vor, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SENNHEISER nach Ablauf einer erfolglos gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zu-rückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen und/oder Schadensersatz zu verlangen.
5.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen, Beschädigungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller SENNHEISER unverzüglich zu benachrichtigen.
5.5 Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit anderen ihm gehörenden Sachen zu einer neuen Sache in einer Weise, dass er Alleineigentum erwirbt (§ 947 Abs. 2 BGB), so übertr.gt er SENNHEISER das Miteigentum in Höhe der Quote, die sich aus dem Verhältnis des Kaufpreises für die Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.
5.6 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die SENNHEISER zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird SENNHEISER auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SENNHEISER.
6 Mängel/Gewährleistung
6.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung von SENNHEISER als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von SENNHEISER oder durch Dritte stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Dies gilt entsprechend für die Durchführung von Reparaturaufträgen. Gew.hrleistungsansprüche des Bestellers bestehen nicht bei branchen- und handelsüblichen Abweichungen im Sinne von Ziffer 2.1. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Gewährleistungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit diese auf Modifikationen der Ware beruhen, die SENNHEISER auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers durchgeführt hat.
6.2 Der Besteller hat Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Offensichtliche Mängel muss der Besteller innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware, verborgene Mängel innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich anzeigen. Bei Verletzung der Rügepflichten ist die Geltendmachung von Gew.hrleistungsansprüchen insoweit ausgeschlossen.
6.3 Zahlungen darf der Besteller nur in einem Umfang zurückhalten, der im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessen ist.
6.4 Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig im Sinne von Ziffer 6.2 gerügt worden ist, ist SENNHEISER berechtigt, nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Lieferung mangelfreier Ware vorzunehmen. SENNHEISER hat alle zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Soweit die Aufwendungen sich unverhältnismäßig erhöhen, z. B. weil der Gegenstand entgegen seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch an einen anderen Ort verbracht worden ist, kann SENNHEI-SER die Nacherfüllung verweigern.
6.5 Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückg.ngigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Darüber hinaus haftet SENNHEISER für etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der Ware ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 8.
6.6 Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn SENNHEISER den Mangel arglistig verschwiegen hat, sowie für die zwingende Haftung von SENNHEISER auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 8.2. Vereinbarungen zwischen dem Besteller und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen M.ngelansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten von SENNHEISER. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen SENNHEISER gilt Ziffer 6.2 entsprechend. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Liefe-rung der mangelhaften Ware, jedoch läuft sie spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ab, in dem der Besteller die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
6.7 Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist SENNHEISER lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
6.8 Der Besteller hat SENNHEISER den beanstandeten Gegenstand unter konkreter Bezeichnung des Mangels unverzüglich zu übergeben, unbeschadet von Ziffer 6.4. Bei Ware, die an SENNHEISER zurückgesendet wird, ohne dass sie einen Mangel aufweist, ist SENNHEISER nicht zur Zurücknahme verpflichtet. Sofern SENNHEISER die mangelfreie Ware zurücknimmt und eine Gutschrift erteilt, geschieht dies unter Abzug der angefallenen Verpackungs- und Versandkosten sowie von 10 % des Kaufpreises (mindestens 10,00 Euro) für Verwaltungskosten. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist dem Besteller möglich. Außerdem kann SENNHEISER gegebenenfalls eine angemessene Vergütung für die Fehlersuchzeit gemäß Ziffer 3.7 verlangen. Ist die Ware nach Gefahrenübergang beschädigt worden, kann SENNHEISER darüber hinaus von der Gutschrift eine angemessene Wertminderung abziehen.
6.9 SENNHEISER ist verpflichtet, die Lieferung der Ware lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von SENNHEISER erbrachte, vertragsgemäß genutzte Ware gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, wird SENNHEISER nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffende Ware zunächst entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Bestellers, durch eine für SENNHEISER nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von SENNHEISER gelieferten Produkten eingesetzt wird.
6.10 Der Besteller ist verpflichtet, SENNHEISER über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu verständigen. Er darf Schutzrechtsverletzungen nicht anerkennen. Abwehrmaßnahmen oder Vergleichsverhandlungen sind ausschließlich SENNHEISER vorbehalten. Stellt der Besteller die Nutzung der Ware aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
7 Pfandrecht
7.1 SENNHEISER steht, unbeschadet gesetzlicher Vorschriften, wegen Forderungen aus dem Reparaturauftrag sowie aus früheren Leistungen ein Pfandrecht an den in SENNHEISERs Besitz gelangten Gegenständen des Bestellers zu.
7.2 Vor der Verwertung genügt es, dem Besteller an dessen zuletzt bekannte Adresse eine schriftliche Verkaufsandrohung mit Fristsetzung zuzusenden.
8 Haftung/Schadensersatz
8.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Verzug, Mängel der Ware, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder bei Vertragsverhandlungen, unerlaubte Handlung), die über das in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geregelte hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch SENNHEISER, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, oder soweit SENNHEISER ausdrücklich schriftlich eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen oder ein Beschaffungsrisiko abgegeben hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
8.2 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Durchschnittsschaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
8.3 Dem Besteller ist bekannt, dass Modifikationen auf Wunsch des Bestellers zu veränderten technischen Spezifikationen der Ware führen, die möglicherweise nicht den ursprünglichen technischen Zulassungsbedingungen entsprechen. Der Besteller hält SENNHEISER von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die darauf basieren, dass SENNHEISER die Ware auf Wunsch des Bestellers modifiziert hat, frei.
9 Rücknahme Und Entsorgung Von Elektro- Und Elektronikgeräten
9.1 Sofern es sich bei der von SENNHEISER gelieferten Ware um Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) handelt, übernimmt der Besteller die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
9.2 Der Besteller stellt SENNHEISER von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (insbesondere der Rücknahmepflicht des Herstellers) und von damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
9.3 Sofern der Besteller die von SENNHEISER gelieferte Ware an gewerbliche Dritte weitervertreibt, hat er diese vertraglich dazu zu verpflichten, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
9.4 Unterlässt es der Besteller, gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Besteller verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
9.5 Der Anspruch von SENNHEISER auf Übernahme/Freistellung durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Ware (Ablaufhemmung). Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers gegenüber SENNHEISER über die Nutzungsbeendigung.
10 Schlussbestimmungen
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
10.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von SENNHEISER. SENNHEISER ist berechtigt, den Besteller auch vor jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu verklagen.
10.3 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem Vertrag bedürfen SENNHEISERs schriftlicher Zustimmung.
10.4 SENNHEISER ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Besteller unter Ein-haltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu nutzen bzw. zu verwenden.
10.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.